Mein Profil bei linkedin

l%C3%BCdecke-a8699a43?trk=profile-badge">Volker Lüdecke

20.2.14

Gegendarstellung zu ...Name gelöscht... und seiner Firma ... Name gelöscht ...


Gegendarstellung:

Ein Zusammenhang zwischen der Internetseite ....  Name der Webseite darf nach Androhung einer einstweiligen Verfügung nicht mehr genannt werden .... auf der einen Seite und den kriminellen Machenschaften der Anrufmafia mit ihrem bei Aktenzeichen xy ungelöst dargestellten Betrugsmethoden ("Enkeltrick", etc.) ist nach Aussage von .... Name gelöscht... , dem Inhaber der Portale ... Name gelöscht... , nicht gegeben.
Kriminelle können sich auch anderweitig im Internet Auskünfte über ihre Betrugsopfer verschaffen, die Seiten ... Name gelöscht...  wurden laut Aussage von .... Name gelöscht... nicht dazu geschaffen, kriminellen Machenschaften im Internet Vorschub zu leisten.
Außerdem vermischt die nach dem Suchmaschinenprinzip organisierte Seite ... Name gelöscht... wahllos Informationen von Personen gleichen Namens und deren Telefonnummern miteinander, so dass Kriminelle durch ... Name gelöscht...  und ... Name gelöscht ... eher verwirrt werden und von ihren Opfern ablassen müssen, weil sie keinerlei brauchbare Informationen durch ... Name gelöscht... erhalten.

V.L.

Nachtrag vom 28.02.14:

Da ich nun unter Androhung einer einstweiligen Verfügung dazu aufgefordert wurde, den Namen jener Internetseite und deren Betreiber gar nicht mehr zu erwähnen, fällt es sicherlich schwer, meine Gegendarstellung eindeutig zuzuordnen.
Eine Gegendarstellung muss naturgemäß den Namen desjenigen nennen dürfen, um den es bei der Gegendarstellung geht.
Was hätte wohl Karl Valentin dazu gesagt? ;-)


2 Kommentare:

Robert Smith hat gesagt…
Der Kommentar wurde von einem Blog-Administrator entfernt.
Robert Smith hat gesagt…

Betreffend der hier angekündigten einstweiligen Verfügung, muss man feststellen, dass der betreffenden Person durchaus bewusst ist, dass diese sich mit seinen Vorgehensweisen außerhalb des rechtlichen Rahmens befindet.
Schade, dass Sie sich hier haben so schnell verunsichern lassen.
Die Androhung einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung wurde in ähnlicher Form mir, für verschieden Beiträge des Geschäftsführers der HXT GmbH, dem Herrn Lutz Harder angedroht.
Der hier angekündigte Rechtsschutz ist aber nur für die Fälle zu bejahen, in denen man wissentlich unwahre Darstellungen verbreitet.
Dies ist bislang noch auf keinem mir bekannten Block zum Thema peoplecheck.de geschehen. Und daher liegt auch in keinem Falle ein strafbares Handeln vor.
Jedoch spricht hier die Vorgehensweise der betreffenden Personen ebenfalls schon für sich.
Denn diese versuchen letztlich mit Drohungen und Anschreiben mit nötigenden Charakters, die ohnehin schon negativ Betroffenen, noch weiter zu verunsichern und zum Schweigen zu zwingen.
Hierzu sollte man es in äußerst gelassener Form darauf ankommen lassen, wie die Gerichte über den Sachverahlt entscheiden. Denn wie Eingangs erwähnt, ein strafbares Verhalten kommt erst in Betracht, wenn man wissentlich unwahre Angaben zum Sachverhalt macht.
Die Rechtslage zur Zulässigkeit der Vorgehensweise der HXT-GmbH deutet aber eindeutig darauf hin, dass die HXT-GmbH sich sehr weit von Recht und Gesetz entfernt hat.